Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) 1Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen. 2Sie sind verpflichtet, bei ihren Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden frühzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können.
(3) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 31 (Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000")