Naturschutzgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
1Zuständig für die Aufgaben nach § 6 BNatSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. 2Die Naturschutzbehörden wirken bei der Erfüllung der genannten Aufgaben mit. 3Hierfür verarbeiten die genannten Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. 4Die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die bei ihnen vorhandenen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. 5Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. 6Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln, insbesondere über
| 1. | die zu übermittelnden Daten, | |
| 2. | die Art und Weise der Übermittlung und Veröffentlichung, | |
| 3. | die Aufarbeitung der Daten. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbereinigungsgesetz) vom 18.11.2025 (GBl. S. 124), in Kraft getreten am 03.12.2025.
vorschriften (zu § 3 Absatz 2 BNatSchG) § 5Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG) § 6Aufgaben der Behörden und Planungsträger § 7Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG) § 8Naturschutz-
orientierte Umweltbeobachtung § 9Naturschutz-
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Rechtsprechung zu § 8 NatSchG
Entscheidung zu § 8 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 5 S 272/90
Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Anforderungen an die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen) (zu § 8 I)
- Meeresnaturschutz
- § 57 II (Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) (zu § 8 II)