Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) 1Zuständig für die Aufgaben nach § 6 BNatSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. 2Die Naturschutzbehörden wirken bei der Erfüllung der genannten Aufgaben mit. 3Hierfür verarbeiten die genannten Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. 4Die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die bei ihnen vorhandenen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. 5Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. 6Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln, insbesondere über
1. | die zu übermittelnden Daten, | |
2. | die Art und Weise der Übermittlung und Veröffentlichung, | |
3. | die Aufarbeitung der Daten. |
(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 8 NatSchG
Entscheidung zu § 8 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 5 S 272/90
Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Anforderungen an die ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen) (zu § 8 I)
- Meeresnaturschutz
- § 57 II (Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) (zu § 8 II)