Naturschutzgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
Über die Verwirklichung der Ziele des § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna und dem Verlust von Lebensräumen entgegenzuwirken sowie die Entwicklung der Arten und deren Lebensräume zu befördern.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.
vorschriften (zu § 3 Absatz 2 BNatSchG) § 5Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG) § 6Aufgaben der Behörden und Planungsträger § 7Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG) § 8Naturschutz-
orientierte Umweltbeobachtung § 9Naturschutz-
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Rechtsprechung zu § 1a NatSchG
Entscheidung zu § 1a NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 25.10.2023 - 6 K 2547/23
Umwandlung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes im Rahmen des ...