Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen durch Grundlagenuntersuchungen sowie durch Forschung und Lehre zu Fragen des angewandten Naturschutzes einen besonderen Beitrag zu Naturschutz und Landschaftspflege leisten.
(3) 1Das Land unterhält im Zusammenwirken mit Gemeinden und Landkreisen Naturschutzzentren als Stiftungen bürgerlichen Rechts. 2Sofern das Land Zuwendungen nach einer gemäß § 5 Absatz 4 ergangenen Verwaltungsvorschrift gewährt, können diese auf den Anteil des Landes gemäß dem Stiftungsgeschäft der Naturschutzzentren angerechnet werden. 3Die Fachaufsicht und die Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand obliegen der höheren Naturschutzbehörde.
(4) Die Akademie für Natur- und Umweltschutz, die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg (Naturschutzfonds), die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume nehmen, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, Aufgaben der Naturpädagogik sowie der Fort- und Weiterbildung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 3 NatSchG
Entscheidung zu § 3 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93
(Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer ...