Naturschutzgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
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Textdarstellung

  

§ 9
Naturschutz-Gütesiegel

1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Gütesiegel für Produkte und Dienstleistungen mit regionalem Bezug, die nach Naturschutzkriterien erzeugt werden, einzuführen. 2Die Rechtsverordnung kann regeln, dass Betriebe, die die Qualitätskriterien erfüllen, als Naturschutz-Partnerbetriebe anerkannt werden. 3Für die Lizenzvergabe kann eine Gebühr festgelegt werden.

Rechtsprechung zu § 9 NatSchG

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