Naturschutzgesetz

   Teil 2 - Landschaftsplanung (§§ 10 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Inhalte der Landschaftsplanung (zu § 9 BNatSchG)

1Die Landschaftsrahmenpläne und die Landschaftspläne haben den landesweiten Biotopverbund weiter auszuformen. 2Dazu sind unter Berücksichtigung des Generalwildwegeplans die Bestandteile des Biotopverbunds entsprechend ihrer Funktion zu bewerten und, soweit erforderlich und geeignet, fachplanerisch einzubeziehen. 3In die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und d BNatSchG ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren.

Rechtsprechung zu § 10 NatSchG

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