Naturschutzgesetz

   Teil 2 - Landschaftsplanung (§§ 10 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Grenzüberschreitende Planung (zu § 12 BNatSchG)

Sind bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach §§ 10 und 11 BNatSchG erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benachbarter Staaten zu erwarten, sind §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 13 NatSchG

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