Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 2 - Landschaftsplanung (§§ 8 - 12) |
(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) 1Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. 2Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
(4) 1Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. 2Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.
(5) 1Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. 2Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 10 BNatSchG
100 Entscheidungen zu § 10 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 14.09.2026 - 2 B 19/26
Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18
Teilfortschreibung eines Regionalplans
- OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2025 - 1 KN 22/09
Ursprüngliche Satzung über den Bebauungsplan-Teilbereich ...
- OVG Sachsen, 28.08.2025 - 4 C 38/23
Bestimmtheit; Bundeswasserstraße; Gebietsabgrenzung; Großräumigkeit; Hemerobie; ...
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19
Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht; ...
- VerfG Hamburg, 08.12.2023 - HVerfG 4/22
Erfolgreicher Antrag gegen Durchführung des Volksbegehrens "Rettet Hamburgs Grün ...
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 - 3a S 9.23
Vorläufiger Rechtsschutz - Drittanfechtung - Landschaftsrahmenplan - ...
- OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17
Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen, ...
- BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17
Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente ...
Querverweise
Auf § 10 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 (Mitwirkungsrechte)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 6 (Versagung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Landschaftsplanung
- Organisation und Zuständigkeit
- § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 14 (Eingriffe in Natur und Landschaft (abweichend von § 14 BNatSchG))