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Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 2 - Landschaftsplanung (§§ 8 - 12)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Zusammenwirken der Länder bei der Planung

1Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. 2Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.

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Rechtsprechung zu § 12 BNatSchG

10 Entscheidungen zu § 12 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 12 BNatSchG:

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