Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) 1In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. 2Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich Gebietsausweisungen nach Absatz 3 für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen werden (Mehrfachnutzung); ebenfalls kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. 3Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. 4Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) 1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) 1Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. 2Insbesondere können dies Gebiete sein,
3Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung). 4Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. 5Werden in diesem Planungskonzept Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich. 6Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung Photovoltaik.
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.08.2025 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes | 12.08.2025 | |
| 28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
| 29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 7 ROG
449 Entscheidungen zu § 7 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 07.10.2026 - 1 ME 69/26
Zielabweichung; Bodenversiegelung; Versiegelung; Tatbestandswirkung; Raumordnung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stade, 12.05.2026 - 2 B 175/24
Bebauungsplan; Klimaschutz; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; ...
- VG Stade, 12.05.2026 - 2 B 175/24
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 75/25
Regionalplan Ruhr unwirksam
- BVerwG, 25.06.2026 - 4 BN 7.26
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2025 - 5 KN 37/21
Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in ...
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2025 - 5 KN 37/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- BVerwG, 25.06.2026 - 4 BN 40.25
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2025 - 5 KN 22/21
Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2025 - 5 KN 22/21
- BVerwG, 25.06.2026 - 4 BN 41.25
Querverweise
Auf § 7 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Planerhaltung)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- Anlagen
- Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 10 (Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
- § 30 (Abfallwirtschaftspläne)