(1) 1In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. 2Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. 3Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. 4Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) 1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 *) sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) 1Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. 2Insbesondere können dies Gebiete sein,
1. | die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), | |
2. | die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), | |
3. | in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), | |
4. | die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich). |
3Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 7 ROG
212 Entscheidungen zu § 7 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.12.2018 - 2 L 47/16
Unzulässigkeit eines Windparks außerhalb festgelegter Eignungsgebiete
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17
Stadt Werl hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Flächennutzungsplans für ein ...
Zum selben Verfahren:
- VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16
Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BauGB für die Ansiedlung ...
- VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16
- BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10
Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 19.10
Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen ...
- BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 19.10
- BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 6.09
Windenergieanlage; Ausschlusswirkung; Vorranggebiet; Vorbehaltsgebiet; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295
Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung ...
- VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295
- BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15
Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011- ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 K 18/12
- OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11
Normenkontrollverfahren; Nachbarschutz; Ausweisung eines kombinierten Vorrang- ...
Querverweise
Auf § 7 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Planerhaltung)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 27 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 10 (Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne)