Kreislaufwirtschaftsgesetz
Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44) |
Abschnitt 2 - Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme (§§ 30 - 33) |
(1) 1Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
3Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
4Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.
(2) 1Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. 2Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
(3) 1Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. 2Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2§ 7 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens
1. | Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme, | ||
2. | Angaben über | ||
a) | bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, für gefährliche Abfälle und für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder | ||
b) | Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten, | ||
c) | Abfallströme, für die besondere Gesetze über das Inverkehrbringen und die Rücknahme bestimmter Abfallströme oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen gelten, | ||
3. | eine Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1; die Länder stellen sicher, dass die Investitionen und andere Finanzmittel, auch für die zuständigen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit dem ersten Halbsatz ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden; die Bewertung wird in die entsprechenden Abfallwirtschaftspläne oder andere für das jeweilige Land geltende strategische Dokumente aufgenommen, | ||
4. | Informationen über die Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben entsprechend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, oder die in anderen für das jeweilige Land geltenden strategischen Dokumenten festgelegt sind, | ||
5. | eine Beurteilung | ||
a) | der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Abfälle, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, | ||
b) | der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und | ||
c) | der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, | ||
6. | ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen, | ||
7. | allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen, | ||
8. | Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art, | ||
9. | geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf | ||
a) | die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und | ||
b) | die Siedlungsabfälle, die energetisch verwertet oder beseitigt werden, | ||
10. | Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen wurden. |
(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen | 09.06.2021 | |
29.10.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union | 23.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 30 KrWG
7 Entscheidungen zu § 30 KrWG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 22.07.2016 - 7 MS 23/16
Abfallwirtschaftsplan; Abwasser; Alternativenprüfung; Bebauungsplan; Deponie; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 8 C 10674/15
Klage gegen die Erweiterung der Abfalldeponie Rechenbachtal erfolglos
- VK Westfalen, 31.01.2017 - VK 1-49/16
Auch Abfallrecht ist in die Vergabenachprüfung einzubeziehen!
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - Verg 8/17
Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - Verg 8/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21
Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch ...
- VG Bremen, 26.11.2015 - 5 K 934/14
Sammeln von Altkleidern - Altkleider; Altkleidersammlung; Container
- VK Rheinland, 20.09.2022 - VK 21/22
Nicht erfüllbare (abfallrechtliche) Anforderung ist vergaberechtswidrig!
Querverweise
Auf § 30 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Planungsverantwortung
- Schlussbestimmungen
- § 72 (Übergangsvorschrift)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")