Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; | |
| 2. | Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; | |
| 3. | Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; | |
| 4. | sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie der Raumverträglichkeitsprüfung und landesplanerische Stellungnahmen; | |
| 4a. | in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden; | |
| 5. | öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; | |
| 6. | raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; | |
| 7. | Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17. |
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
| 29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 3 ROG
586 Entscheidungen zu § 3 ROG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 01.10.2026 - 22 B 25.243
Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 - 7 A 13.25
Windenergievorhaben; (vereinfachter) Vorbescheid; berechtigtes Interesse; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 75/25
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 2/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2026 - 7 D 277/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2024 - 11 D 133/20
BUND klagt erfolgreich: Landesentwicklungsplan teilweise unwirksam
- VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25
Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; ...
- VG Gießen, 03.09.2019 - 3 K 250/16
"Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei ...
Querverweise
Auf § 3 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung in den Ländern
- § 15 (Raumverträglichkeitsprüfung)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 28 (Sonderregelung für die Windenergie an Land)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12c (Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Pläne)