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Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ROG (https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ROG
__paste_bez__ __paste_norm__ Raumordnungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Raumordnungsgesetz
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§ 10
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) 1Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. 2Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. 3Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. 4In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023 (BGBl. I Nr. 88), in Kraft getreten am 28.09.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.09.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften22.03.2023BGBl. I Nr. 88
29.11.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften23.05.2017BGBl. I S. 1245

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Rechtsprechung zu § 10 ROG

121 Entscheidungen zu § 10 ROG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 ROG verweisen folgende Vorschriften:

    Raumordnungsgesetz (ROG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen)
        § 11 (Planerhaltung)
     
      Raumordnung in den Ländern
        § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
     
      Raumordnung im Bund
        § 18 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes)
     
      Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
        § 27 (Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern)
        § 28 (Sonderregelung für die Windenergie an Land)
Was ist das?

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