Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
(2) 1Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. 2Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. 3Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. 4In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.
(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
| 29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 10 ROG
121 Entscheidungen zu § 10 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 33/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 75/25
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2024 - 11 D 133/20
BUND klagt erfolgreich: Landesentwicklungsplan teilweise unwirksam
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 57.19
Streit um eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung in der Regionalplanung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19
Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der ...
- BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19
- OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 75/21
Regionalplan; Normenkontrolle; Bergbauunternehmen; Antragsbefugnis; ...
- OVG Sachsen, 11.05.2023 - 1 C 72/20
Regionalplan; Auslegungsbekanntmachung; Stellungnahme; Niederschrift
- OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2025 - 5 KN 37/21
Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in ...
Querverweise
Auf § 10 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
- Raumordnung im Bund
- § 18 (Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes)