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Deutschland

Raumordnungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), in Kraft getreten am 31.12.2008 bzw. 30.06.2009

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2026 (BGBl. I S. 224) m.W.v. 29.07.2026

Abschnitt 1

§ 1Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2Grundsätze der Raumordnung

§ 3Begriffsbestimmungen

§ 4Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung

§ 5Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4

§ 6Ausnahmen und Zielabweichung

§ 7Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 8Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 9Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 10Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 11Planerhaltung

§ 12Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Abschnitt 2

§ 13Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

§ 14Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 15Raumverträglichkeitsprüfung

§ 16Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen

Abschnitt 3

§ 17Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum

§ 18Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes

§ 19Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 20Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 22Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

§ 23Beirat für Raumentwicklung

Abschnitt 4

§ 24Zusammenarbeit von Bund und Ländern

§ 25Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten

§ 26(weggefallen)

§ 27Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

§ 28Sonderregelung für die Windenergie an Land

Anlagen

Anlage 1(zu § 8 Abs. 1)

Anlage 2(zu § 8 Abs. 2)

Anlage 3(zu § 28 Absatz 4 Satz 3)

Amtliche Anmerkung

Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:

- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).
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