Raumordnungsgesetz
| Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften (§§ 24 - 28) |
(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.
(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
(3) 1Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. 2Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
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Querverweise
Auf § 24 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung im Bund
- § 17 (Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum)