Raumordnungsgesetz
Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund (§§ 17 - 23) |
1Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung entscheidet. 2Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.09.2023 | Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 19 ROG
Entscheidung zu § 19 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 12 MS 97/21
Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Windenergieanlage; Zielabweichung; ...