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Raumordnungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ROG (https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ROG
__paste_bez__ __paste_norm__ Raumordnungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ROG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Raumordnungsgesetz
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§ 4
Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung

(1) 1Bei

1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,

sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. 3Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1245), in Kraft getreten am 29.11.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.11.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften23.05.2017BGBl. I S. 1245

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Rechtsprechung zu § 4 ROG

435 Entscheidungen zu § 4 ROG in unserer Datenbank:

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Alle 435 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 ROG verweisen folgende Vorschriften:

    Raumordnungsgesetz (ROG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4)
        § 6 (Ausnahmen und Zielabweichung)
        § 7 (Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne)
        § 12 (Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen)
     
      Raumordnung in den Ländern
        § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
        § 15 (Raumverträglichkeitsprüfung)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 ROG:

Was ist das?

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