Raumordnungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12) |
(1) 1Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. 2Dabei sind
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.11.2017 | Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften | 23.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 1 ROG
92 Entscheidungen zu § 1 ROG in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19
Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 291/21
- VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
Abweichung von Zielen der Raumordnung; Vertretbarkeit
- VG Schleswig, 14.03.2017 - 2 A 219/14
Anforderungen an ein landesplanerisches Anpassungsverlangen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17
Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von ...
- BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 3.17
Anpassungsgebot; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Baufenster; Bebauungsplan; ...
- LG Memmingen, 18.01.2023 - 2 HKO 1659/22
Leistungen, Unterlassung, Notar, Eilverfahren, Rechtsdienstleistung, Leistung, ...
- VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 627/17
Zielabweichung vom Landesraumordnungsprogramm
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Aufhebung der gegenüber dem Regionalverband Ruhr ergangenen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 8 A 311/19
Windkraft contra Landschaftsschutz: Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der ...
Querverweise
Auf § 1 ROG verweisen folgende Vorschriften:
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Grundsätze der Raumordnung)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 ROG:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 4 IV (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen) (zu §§ 1 ff)