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Baden-Württemberg

Mittelstandsförderungsgesetz
(Gesetz zur Mittelstandsförderung)

Artikel 1 des Gesetzes vom 10.02.2026 (GBl. S. 13), in Kraft getreten am 28.02.2026

Teil 1
Allgemeines (§§ 1 - 4)

§ 1Zweck

§ 2Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften

§ 3Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

§ 4Vorrang der privaten Leistungserbringung

Teil 2
Abschnitt 1

§ 5Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen

§ 6Hilfe zur Selbsthilfe

§ 7Koordinierung der Förderung

§ 8Finanzierung der Förderung

Abschnitt 2

§ 9Trägerin oder Träger der Maßnahmen

§ 10Berufliche Bildung

§ 11Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen

§ 12Unternehmensberatung

§ 13Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung

§ 14Erschließung ausländischer Märkte

§ 15Mittelstandsuntersuchungen

§ 16Kooperation

§ 17Messen und Ausstellungen

§ 18Wirtschaftsinformation

§ 19Sonstige Fördermaßnahmen

Abschnitt 3

§ 20Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften

§ 21Rückbürgschaften

§ 22Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

Teil 3

§ 23Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

Teil 4

§ 24Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 25Mittelstandsbericht, Evaluation

Was ist das?

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