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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 1 - Allgemeines (§§ 1 - 4)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

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Querverweise

Auf § 3 MFG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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