Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
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Querverweise
Auf § 3 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Öffentliche Aufträge
- § 23 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen)