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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 3 - Öffentliche Aufträge (§ 23)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
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§ 23
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) 1Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Erteilung von Direktaufträgen sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes im Rahmen der Vergabebestimmungen zu beachten. 2Mittelständische Interessen sind insbesondere durch die Streuung von Aufträgen und die Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.

(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Absatz 1 sind, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt, verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet und die Belange des Mittelstands berücksichtigt werden.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen durch wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und der Gemeindeverbände in einer Rechtsform des privaten Rechts findet § 106b der Gemeindeordnung Anwendung.

§ 23Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
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