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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22)   
   Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 20 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 22
Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.

(2) 1Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. 2Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden.

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Rechtsprechung zu § 22 MFG

2 Entscheidungen zu § 22 MFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 22 MFG verweisen folgende Vorschriften:

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