Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 20 - 22) |
(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.
(2) 1Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. 2Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden.
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Rechtsprechung zu § 22 MFG
2 Entscheidungen zu § 22 MFG in unserer Datenbank:
- VK Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 1 VK 22/02
Erstellung der Tragwerksplanung für ein Pflegeheim
- VK Baden-Württemberg, 18.02.2011 - 1 VK 2/11
Vergabenachprüfungsverfahren: Berufung eines Großunternehmens auf eine Verletzung ...
Querverweise
Auf § 22 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 5 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 MFG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 97 III (Grundsätze der Vergabe) (zu 22 II)