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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22)   
   Abschnitt 1 - Fördergrundsätze (§§ 5 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
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§ 5
Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen

(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. weniger als 250 Beschäftigte,
2. einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro,
3. 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile befinden sich nicht im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen, die diese Größenklasse übersteigen.

(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 10 bis 16 und 20 bis 22 genannten Maßnahmen.

(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

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