Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 1 - Fördergrundsätze (§§ 5 - 8) |
(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 10 bis 16 und 20 bis 22 genannten Maßnahmen.
(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.
bestimmungen § 6Hilfe zur Selbsthilfe § 7Koordinierung der Förderung § 8Finanzierung der Förderung
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