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Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 20 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.
§ 20Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften
§ 21Rückbürgschaften
§ 22Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
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Querverweise
Auf § 20 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 5 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)