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Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 20 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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1Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. 2Auch kann es zu diesem Zweck Darlehen oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.
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Querverweise
Auf § 21 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 5 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)