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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22)   
   Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 20 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Rückbürgschaften

1Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. 2Auch kann es zu diesem Zweck Darlehen oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.

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Querverweise

Auf § 21 MFG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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