Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Die selbstständige unternehmerische und freiberufliche Betätigung ist von besonderer Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Baden-Württemberg.
(2) Dieses Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,
(3) 1Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlässlich und mittelstandsgerecht gestaltet werden. 2Das Land soll hierzu auch auf Bund und Europäische Union (EU) einwirken. 3Zu mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen zählen auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Landeshaushalt bereit.
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Rechtsprechung zu § 1 MFG
4 Entscheidungen zu § 1 MFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1998 - 1 S 1580/96
Vergabe öffentlicher Aufträge - kein subjektives Recht mittelständischer ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01
Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1982 - 6 S 2382/81
Mittelstandsförderung - selbständige Existenz
Querverweise
Auf § 1 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
- § 20 (Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften)