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Mittelstandsförderungsgesetz

   Teil 1 - Allgemeines (§§ 1 - 4)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz
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§ 1
Zweck

(1) Die selbstständige unternehmerische und freiberufliche Betätigung ist von besonderer Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Baden-Württemberg.

(2) Dieses Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,

1. die Leistungskraft kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe (Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, insbesondere Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die Kapitalversorgung zu verbessern und die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,
2. die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt und im globalen Wettbewerb zu fördern,
3. die Gründung und Festigung von selbstständigen Existenzen sowie die Unternehmensnachfolge in der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern,
4. die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Sicherung ihres Bedarfs an Fach- und Arbeitskräften sowie an Auszubildenden zu unterstützen, und die berufliche Bildung sowie die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu stärken,
5. die Innovationsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu fördern,
6. die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Digitalisierung, auf dem Weg zur Klimaneutralität und beim nachhaltigen Wirtschaften zu unterstützen sowie
7. die Fähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu stärken, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und zu schaffen.

(3) 1Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlässlich und mittelstandsgerecht gestaltet werden. 2Das Land soll hierzu auch auf Bund und Europäische Union (EU) einwirken. 3Zu mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen zählen auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen.

(4) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Landeshaushalt bereit.

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