Mittelstandsförderungsgesetz
Erster Teil - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1) Das Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,
(2) 1Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mittelstandsgerecht gestaltet werden. 2Hierzu zählen als ständige Aufgaben insbesondere auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, sowie die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung.
Rechtsprechung zu § 1 MFG
4 Entscheidungen zu § 1 MFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1998 - 1 S 1580/96
Vergabe öffentlicher Aufträge - kein subjektives Recht mittelständischer ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01
Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1982 - 6 S 2382/81
Mittelstandsförderung - selbständige Existenz
- OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber ...
Querverweise
Auf § 1 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
- § 19 (Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften)