Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 1 - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) 1Beim Erlass von Rechtsvorschriften, die wesentlich mittelstandsrelevant sind, soll der Normgeber auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung hinwirken. 2Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und innovationshemmende Wirkung haben, vermieden oder abgebaut werden. 3Den Mittelstand belastende Rechtsvorschriften, insbesondere Berichts-, Statistik- und Dokumentationspflichten, sollen zudem regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung geprüft werden.
(2) Bei der Ausgestaltung und Überprüfung von Rechtsvorschriften mit Relevanz für die mittelständische Wirtschaft ist insbesondere auch deren Auswirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts und Bundesrechts in Landesrecht soll grundsätzlich auf zusätzliche Anforderungen oder Bestimmungen verzichtet werden, die den Mittelstand belasten. 2Das Land soll gegenüber Bund und EU auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Rechtsvorschriften hinwirken.
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Rechtsprechung zu § 2 MFG
3 Entscheidungen zu § 2 MFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1998 - 1 S 1580/96
Vergabe öffentlicher Aufträge - kein subjektives Recht mittelständischer ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01
Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber ...