Mittelstandsförderungsgesetz
Erster Teil - Allgemeines (§§ 1 - 3) |
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
Rechtsprechung zu § 2 MFG
3 Entscheidungen zu § 2 MFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1998 - 1 S 1580/96
Vergabe öffentlicher Aufträge - kein subjektives Recht mittelständischer ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01
Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99
Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber ...
Querverweise
Auf § 2 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Öffentliche Aufträge
- § 22 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen)