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Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 2 - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 9 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. 2Gefördert werden insbesondere
| 1. | Formate zur Verwertung fachlicher Erfahrungen und | |
| 2. | Kooperationsmodelle. |
(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.
§ 9Trägerin oder Träger der Maßnahmen
§ 10Berufliche Bildung
§ 11Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen
§ 12Unternehmensberatung
§ 13Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung
§ 14Erschließung ausländischer Märkte
§ 15Mittelstands-
untersuchungen § 16Kooperation § 17Messen und Ausstellungen § 18Wirtschafts-
information § 19Sonstige Fördermaßnahmen
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untersuchungen § 16Kooperation § 17Messen und Ausstellungen § 18Wirtschafts-
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Querverweise
Auf § 16 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 5 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)