Mittelstandsförderungsgesetz

   Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22)   
   2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18)   
Gliederung
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§ 17
Wirtschaftsinformation

1Das Land kann die Information der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik fördern. 2Das gleiche gilt für die zentrale Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen.

Was ist das?

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