Mittelstandsförderungsgesetz

   Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22)   
   2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9
Berufliche Bildung

Das Land fördert zur beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft

1. die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen,
2. die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, auf der Grundlage eines Entwicklungsprogramms für überbetriebliche Berufsbildungsstätten,
3. die Zusammenarbeit von Weiterbildungsträgern auf regionaler Ebene.

Querverweise

Auf § 9 MFG verweisen folgende Vorschriften:

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