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Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 2 - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 9 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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Um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, fördert das Land insbesondere Maßnahmen zur Markterkundung und Markterschließung im Rahmen von Delegationsreisen, die Teilnahme an internationalen Fachmessen im Ausland, die Beratung und Unterstützung der Unternehmen durch Kontaktstellen im In- und Ausland und die Kontaktanbahnung mit ausländischen Unternehmen im Inland.
§ 9Trägerin oder Träger der Maßnahmen
§ 10Berufliche Bildung
§ 11Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen
§ 12Unternehmensberatung
§ 13Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung
§ 14Erschließung ausländischer Märkte
§ 15Mittelstands-
untersuchungen § 16Kooperation § 17Messen und Ausstellungen § 18Wirtschafts-
information § 19Sonstige Fördermaßnahmen
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Querverweise
Auf § 14 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 5 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)