Mittelstandsförderungsgesetz
Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22) |
2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Land fördert wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und der technischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis.
(2) Zu diesem Zweck fördert das Land auch besondere Einrichtungen der Technologieberatung und -vermittlung (Technologietransfer) sowie die Vermittlung von Design.
(3) In Fällen von besonderer Bedeutung können auch Vorhaben einzelner Unternehmen gefördert werden.
§ 8Träger der Maßnahmen
§ 9Berufliche Bildung
§ 10Existenzgründungen, Betriebsübernahmen
§ 11Unternehmensberatung
§ 12Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung
§ 13Erschließung ausländischer Märkte
§ 14Mittelstands-
untersuchungen § 15Kooperation § 16Messen und Ausstellungen § 17Wirtschafts-
information § 18Sonstige Fördermaßnahmen
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untersuchungen § 15Kooperation § 16Messen und Ausstellungen § 17Wirtschafts-
information § 18Sonstige Fördermaßnahmen
Querverweise
Auf § 12 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 4 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)