Mittelstandsförderungsgesetz
Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22) |
2. Abschnitt - Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft (§§ 8 - 18) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. 2Gefördert werden insbesondere
1. | Arbeitskreise zur Verwertung fachlicher Erfahrungen, | |
2. | Gemeinschaftseinrichtungen und -maßnahmen, | |
3. | Kooperationsmodelle (Unternehmenskooperationen). |
(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.
§ 8Träger der Maßnahmen
§ 9Berufliche Bildung
§ 10Existenzgründungen, Betriebsübernahmen
§ 11Unternehmensberatung
§ 12Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung
§ 13Erschließung ausländischer Märkte
§ 14Mittelstands-
untersuchungen § 15Kooperation § 16Messen und Ausstellungen § 17Wirtschafts-
information § 18Sonstige Fördermaßnahmen
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untersuchungen § 15Kooperation § 16Messen und Ausstellungen § 17Wirtschafts-
information § 18Sonstige Fördermaßnahmen
Querverweise
Auf § 15 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 4 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)