Mittelstandsförderungsgesetz
| Teil 2 - Fördermaßnahmen (§§ 5 - 22) |
| Abschnitt 1 - Fördergrundsätze (§§ 5 - 8) |
(1) Zur Durchführung der Fördermaßnahmen, insbesondere in den Kernbereichen der Mittelstandsförderung, sorgt das Land unter Berücksichtigung der jeweiligen haushalterischen Rahmenbedingungen für eine angemessene und stetige Finanzausstattung, die der Bedeutung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft für die berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Innovation sowie für eine ausgewogene Struktur der Wirtschaft des Landes Rechnung trägt.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan.
(3) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(4) Die zur Förderung bestimmten staatlichen Mittel werden im Einzelplan des Wirtschaftsministeriums des Staatshaushaltsplans gesondert ausgewiesen.
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