Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. 2Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt in der Regel
2Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50 000 Euro in Anspruch nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Mittelstandsförderungsgesetzes und zur Änderung der Gemeindeordnung vom 10.02.2026 (GBl. S. 13), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Querverweise
Auf § 106b GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Öffentliche Aufträge
- § 23 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 106b GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 20 (Durchführungsbestimmungen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- §§ 1 ff. (Art und Umfang der Leistung) (zu § 106b I 1 Nr. 1)