Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
Die Veräußerung eines Unternehmens, von Teilen eines solchen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf das Unternehmen verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.
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Rechtsprechung zu § 106 GemO
4 Entscheidungen zu § 106 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
Finanzausgleich - Ausgleichsstock- Mittelverteilung - Verwaltungsvorschrift - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
Vergabe von Mitteln des Ausgleichstocks; Anrechnung von kommunalem Aktienbesitz; ...
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
Querverweise
Auf § 106 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 106 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 (Veräußerung von Vermögen)