Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
(1) 1Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Wasserversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überläßt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. 2Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlußfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.
(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 01.12.2005 (GBl. S. 705), in Kraft getreten am 01.01.2006.
Rechtsprechung zu § 107 GemO
Entscheidung zu § 107 GemO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 05.11.2014 - 2 K 521/12
Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots; Unsicherheit über ...
Querverweise
Auf § 107 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 108 (Vorlagepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 107 GemO:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Zweck und Ziele des Gesetzes)