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Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
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§ 105a
Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform

(1) 1Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen,
2. bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen
a) die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
b) die Voraussetzungen des § 103a vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,
c) die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.

2Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. 3Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.

(2) § 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 105a GemO

6 Entscheidungen zu § 105a GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 105a GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)
          § 106a (Einrichtungen in Privatrechtsform)
          § 108 (Vorlagepflicht)
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