Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 6. Abschnitt - Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte (§ 117) |
(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs sind bis zur Erteilung der nach den Vorschriften des Dritten Teils erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung versagt, sind sie nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 87 Abs. 6, § 88 Abs. 1 und § 102 Abs. 5 verstoßen, sind nichtig.
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Rechtsprechung zu § 117 GemO
4 Entscheidungen zu § 117 GemO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 12 U 189/17
Gewährträgerschaft einer Gemeinde für die Mitgliedschaft eines privaten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17
Fortbestand der Gewährträgerschaft einer Gemeinde für eine privatrechtlich ...
- LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17
- BGH, 06.06.2000 - XI ZR 235/99
Hinweis auf Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis bei Vertragsschluß durch ...
- OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11
Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134 ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 117 GemO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 134 (Gesetzliches Verbot)