Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 5. Abschnitt - Besorgung des Finanzwesens (§ 116) |
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses, des Erweiterten Beteiligungsberichts, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.
(3) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Bediensteten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.
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Rechtsprechung zu § 116 GemO
7 Entscheidungen zu § 116 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - DL 16 S 1071/23
Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Verletzung von Aufsichts- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 21.04.2022 - DL 17 K 1801/20
Kraichtal: Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Kämmerer wegen Betrugs in ...
- VG Karlsruhe, 21.04.2022 - DL 17 K 1801/20
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2018 - 1 S 2745/17
Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Gemeinderatsmitglieds gegen Beschluss des ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 4 S 2064/17
Besetzungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn; hier: Einverständnis mit Umsetzung
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1540/93
Zur Übertragung von Nebentätigkeiten, hier: Übertragung der Aufgaben eines ...
- VG Stuttgart, 17.09.2013 - 3 K 1995/13
Entschädigung wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter