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Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   5. Abschnitt - Besorgung des Finanzwesens (§ 116)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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§ 116

(1) Die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses, des Erweiterten Beteiligungsberichts, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.

(3) Der Kassenverwalter untersteht dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Bediensteten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.

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Rechtsprechung zu § 116 GemO

7 Entscheidungen zu § 116 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 116 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 93 III (Gemeindekasse)
        Prüfungswesen
          1. Örtliche Prüfung
            § 109 V (Prüfungseinrichtungen)
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