Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)   
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§ 109
Prüfungseinrichtungen

(1) 1Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamts bedienen. 2Andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamts bedienen. 3Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers bedienen; §§ 110 bis 112 gelten entsprechend.

(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Es untersteht im Übrigen dem Bürgermeister unmittelbar.

(3) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß hauptamtlicher Bediensteter sein. 2Er muß die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten haben oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

(4) 1Die Leitung des Rechnungsprüfungsamts kann einem Bediensteten nur durch Beschluß des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. 2Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats gefaßt werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) 1Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. 2Sie dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist. 3Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

(6) Für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 109 GemO

6 Entscheidungen zu § 109 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 109 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)

Redaktionelle Querverweise zu § 109 GemO:

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