Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115) |
1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112) |
Zitiervorschläge
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(1) Außer der Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (§ 110) und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.
§ 109Prüfungs-
einrichtungen § 110Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 111Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen § 112Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungs-
amts
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einrichtungen § 110Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 111Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen § 112Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungs-
amts
Rechtsprechung zu § 112 GemO
3 Entscheidungen zu § 112 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.04.2022 - DL 17 K 1801/20
Kraichtal: Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Kämmerer wegen Betrugs in ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - DL 16 S 1071/23
Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Verletzung von Aufsichts- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - DL 16 S 1071/23
- VG Stuttgart, 29.03.2021 - 11 K 484/21