Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115) |
| 1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112) |
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob
2Der Erweiterte Beteiligungsbericht ist vor der Feststellung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen daraufhin zu prüfen, ob dieser nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften auf- und festgestellt worden ist.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Erweiterten Beteiligungsbericht innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung zu prüfen. 2Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Bürgermeister die Berichte über das Prüfergebnis vor. 3Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. 4Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in Schlussberichten zusammen, die dem Gemeinderat vorzulegen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.
einrichtungen § 110Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts § 111Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen § 112Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungs-
amts
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