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Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115)   
   1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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§ 110
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

1. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
4. das Vermögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind.

2Der Erweiterte Beteiligungsbericht ist vor der Feststellung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen daraufhin zu prüfen, ob dieser nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften auf- und festgestellt worden ist.

(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Erweiterten Beteiligungsbericht innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung zu prüfen. 2Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Bürgermeister die Berichte über das Prüfergebnis vor. 3Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. 4Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in Schlussberichten zusammen, die dem Gemeinderat vorzulegen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. S. 98), in Kraft getreten am 01.01.2025.

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Querverweise

Auf § 110 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Prüfungswesen
          1. Örtliche Prüfung
            § 109 (Prüfungseinrichtungen)
            § 111 (Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen)
          2. Überörtliche Prüfung
            § 114 (Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung)
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