Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
| 1. | dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, | |
| 2. | einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten, | |
| 3. | einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder | |
| 4. | einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. |
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger, im Fall der Nummer 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,
(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. 2Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(4) 1Der ehrenamtlich tätige Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. 2Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen.
(6) 1Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind oder ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. 2Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, es sei denn, daß der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß vor Ablauf der Frist beanstandet hat. 3Die Rechtsfolge nach Satz 2 tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren die Rechtsverletzung festgestellt wird. 4Für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne bleibt § 4 Abs. 4 und 5 unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 (GBl. S. 578), in Kraft getreten am 06.08.2005.
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Rechtsprechung zu § 18 GemO
140 Entscheidungen zu § 18 GemO in unserer Datenbank:
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Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern; ...
- VG Sigmaringen, 10.03.2020 - 3 K 3574/19
Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Verstoß gegen den ...
- VG Neustadt, 29.06.2026 - 3 L 847/26
Kommunalrecht - Ausschluss von einer Gemeinderatssitzung
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
- VG Sigmaringen, 17.10.2024 - 9 K 3511/24
Ausschluss von Sitzungen des Gemeinderats; Befangenheit; Mitglied einer ...
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1401/15
Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; Veränderungssperre
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 S 3502/20
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- VG Freiburg, 19.05.2026 - 1 K 1882/26
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- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2018 - 3 S 1507/17
Anforderungen an Abwägungsvorgang bei Bauleitplanung; Fehlen verbindlicher ...
- BVerwG, 10.04.2025 - 2 C 12.24
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen ...
Querverweise
Auf § 18 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 (Wahlrecht)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat