Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) 1Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. 2Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.
(2) Wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen ist, muß sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.
(3) 1Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 2. | der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. |
3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.
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Rechtsprechung zu § 4 GemO
213 Entscheidungen zu § 4 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2026 - 2 S 2228/25
Elektronische Signatur und Angabe des Bereitstellungstages bei der Bekanntmachung ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21 Corona
Coronapandemie: Erfolgreicher Eilantrag gegen zweimal wöchentliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 S 3502/20
Fehlerhafte Bekanntmachung einer kommunalen Compliance-Richtlinie als Satzung
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16
Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2025 - 3 S 1464/24
Überplanung reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet; planerische ...
- OVG Bremen, 12.05.2026 - 2 LC 188/25
Zur Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift über die Verkündung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 2 S 518/23
Öffentliche Bekanntmachung einer Ortssatzung im Internet
- VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19
Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung; ...
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
Querverweise
Auf § 4 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 18 (Ausschluß wegen Befangenheit)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102a (Selbstständige Kommunalanstalt)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 142 (Ordnungswidrigkeiten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Abgabensatzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 35 (Öffentlichkeit der Sitzungen) (zu § 4 IV 2 Nr. 1)
- Bürgermeister
- § 44 III 1, 2. HS (Leitung der Gemeindeverwaltung)
- Aufsicht
- § 121 (Beanstandungsrecht) (zu § 4 III 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 10 I (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- §§ 214 ff. (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren) (zu § 4 IV, V)