Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. 2Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. 3Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 4In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(2) 1Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind. 2Informationsansprüche nach anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind ausgeschlossen.
(3) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. 2Im Übrigen sind Film- und Tonaufnahmen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats einwilligen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
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Rechtsprechung zu § 35 GemO
100 Entscheidungen zu § 35 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich ...
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19
Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens; ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
- VG Sigmaringen, 10.03.2020 - 3 K 3574/19
Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Verstoß gegen den ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18
Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer ...
Querverweise
Auf § 35 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 39 (Beschließende Ausschüsse)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Träger)