Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen. 2Sie werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet; § 40 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig; § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. 2Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen; ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.
(3) Für den Geschäftsgang der beratenden Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 33, 34, 36 bis 38 und § 39 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
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Rechtsprechung zu § 41 GemO
16 Entscheidungen zu § 41 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2026 - 1 S 865/24
Bestellung eines Prozesspflegers für eine ehemalige Gemeinde
- VG Stuttgart, 23.11.2021 - 7 K 4080/20
Veränderung der Größe einer Gemeinderatsfraktion; Einleitung eines Verfahrens zur ...
- VG Sigmaringen, 16.11.2021 - 4 K 4243/20
Petition an einen Schülerrat; Volksvertretung; zuständige Stelle
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18
Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer ...
- VG Karlsruhe, 29.01.2015 - 7 K 57/15
Rechte der von Ausländern und Migranten gewählten Mitglieder im Ausländer- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14
Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 28.02.2014 - 2 K 3104/12
Vorgehen nach rechtswidriger nichtöffentlicher Beratung eines Themas im Rat
- VG Sigmaringen, 28.02.2014 - 2 K 3104/12
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator
- VG Stuttgart, 17.07.2002 - 7 K 1220/02
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder eines beschließenden ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 41 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 33 I (Mitwirkung im Gemeinderat) (zu § 41 II 2)