Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. 2Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 2; sie sind bei Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht stimmberechtigt. 3Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 4Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 5Sofern die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 17 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. 6Abweichend von Satz 1 kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der Vorsitzende an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen kann; die Möglichkeit der Zuschaltung des Vorsitzenden kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) 1Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 2Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Bürgermeister rügt. 4Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
(3) 1Bei der ersten Sitzung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ist eine Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich. 2Darüber hinaus kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass in begründeten Einzelfällen bei einer Sitzung eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich ist. 3Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 2 vorliegt, trifft der Bürgermeister im Rahmen der Einberufung der Sitzung.
(4) 1Durch die Hauptsatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 finden Anwendung. 3Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. 4Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt, trifft der Bürgermeister im Rahmen der Einberufung der Sitzung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
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Rechtsprechung zu § 37a GemO
Entscheidung zu § 37a GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 512/20 Corona
Bevollmächtigung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes durch eine Gemeinde im ...
Querverweise
Auf § 37a GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)