Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen, dabei findet § 3a LVwVfG keine Anwendung; sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 2Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, daß ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Sie ist innerhalb eines Monats zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen; Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. 3Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. 4Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
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Rechtsprechung zu § 38 GemO
39 Entscheidungen zu § 38 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2020 - 10 S 1229/19
Anspruch des Gemeindeeinwohners auf Einsicht in das Protokoll über die ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
- VG Freiburg, 30.11.2021 - 10 K 4047/20
Anspruch auf Auskunft über einen zwischen einer Gemeinde und einer privaten Firma ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22
Informationsanspruch über Beratungsunterlagen; Darlegung nachteiliger ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22
- VG Stuttgart, 23.10.2024 - 7 K 4084/23
Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener Handlungen eines ...
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 1 S 3349/19
Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung; Ausschluss der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2023 - 5 S 2659/22
Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung; Ausfertigung; Begriff der Städtebaulichen ...
- VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16
Weigerung des Bürgermeisters, einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds zu einem ...
Querverweise
Auf § 38 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 55 (Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)