Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. 2Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. 3Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.
(3) 1In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.
(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
(6) Die Beachtung der Absätze 1 bis 5 ist nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und Leitung der Sitzung.
(7) Die Absätze 1, 2 und 5 finden keine Anwendung auf Gemeinden, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte existiert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.
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Rechtsprechung zu § 41b GemO
3 Entscheidungen zu § 41b GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2018 - 1 S 2146/17
Anforderungen an die Form der öffentlichen Bekanntgabe nach GemO BW § 34 Abs 1 S ...
- VG Sigmaringen, 21.12.2020 - 7 K 3840/20
Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Anforderungen der ...
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...